§ 226.

Die  Hauptverhandlung  erfolgt  in  ununterbrochener   Gegenwart   der   zur
Urteilsfindung  berufenen  Personen  sowie  der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.



§ 227.

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere  Verteidiger  in
der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.



§ 228.

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach
§  229  Abs.  2  entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der
Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift  des
§  145,  dem  Angeklagten  kein  Recht,  die  Aussetzung  der Verhandlung zu
verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten  worden,  so  soll  der
Vorsitzende  den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekanntmachen.



§ 229.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen unterbrochen werden.

(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden,
so  darf  sie  unbeschadet  der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu
dreißig Tagen  unterbrochen  werden.  Ist  die  Hauptverhandlung  sodann  an
mindestens  zehn  Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach
Satz 1 unterbrochen werden. Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz  1
und  Absatz  2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zwölf
Monaten seit ihrem Beginn jeweils  einmal  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
zwölf  Monaten  bis  zu dreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an
mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3)  Kann  ein  Angeklagter  zu  einer  Hauptverhandlung,  die  bereits   an
mindestens  zehn  Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen,
so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten  Fristen  während  der
Dauer  der  Verhinderung,  längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese
Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und  Ende
der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach  Ablauf  der  in
den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von
neuem zu beginnen. Ist der Tag  nach  Ablauf  der  Frist  ein  Sonntag,  ein
allgemeiner  Feiertag  oder  ein  Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am
nächsten Werktag fortgesetzt werden.



§ 230.

(1) Gegen einen  ausgebliebenen  Angeklagten  findet  eine  Hauptverhandlung
nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt,  so  ist
die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.



§ 231.

(1)  Der  erschienene  Angeklagte  darf  sich  aus  der  Verhandlung   nicht
entfernen.  Der  Vorsitzende  kann  die geeigneten Maßregeln treffen, um die
Entfernung zu  verhindern;  auch  kann  er  den  Angeklagten  während  einer
Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der  Fortsetzung
einer   unterbrochenen   Hauptverhandlung  aus,  so  kann  diese  in  seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen
war  und  das  Gericht  seine  fernere  Anwesenheit  nicht  für erforderlich
erachtet.



§ 231a.

(1) Hat sich der  Angeklagte  vorsätzlich  und  schuldhaft  in  einen  seine
Verhandlungsfähigkeit  ausschließenden  Zustand  versetzt  und verhindert er
dadurch wissentlich die ordnungsmäßige  Durchführung  oder  Fortsetzung  der
Hauptverhandlung  in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er
noch  nicht  über  die  Anklage  vernommen  war,   in   seiner   Abwesenheit
durchgeführt  oder  fortgesetzt,  soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht
für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der  Angeklagte
nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  Gelegenheit  gehabt hat, sich vor dem
Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.

(2)  Sobald  der  Angeklagte  wieder  verhandlungsfähig  ist,  hat  ihn  der
Vorsitzende,  solange  mit  der  Verkündung  des Urteils noch nicht begonnen
worden ist, von dem wesentlichen  Inhalt  dessen  zu  unterrichten,  was  in
seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.

(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1  beschließt
das  Gericht  nach  Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß
kann bereits vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  gefaßt  werden.  Gegen  den
Beschluß  ist  sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.
Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur  Entscheidung  über  die
sofortige  Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die
Voraussetzungen des § 229 Abs. 2  nicht  vorliegen,  bis  zu  dreißig  Tagen
dauern.

(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger  hat,  ist  ein  Verteidiger  zu
bestellen,  sobald  eine  Verhandlung  ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in
Betracht kommt.



§ 231b.

(1)  Wird  der  Angeklagte  wegen   ordnungswidrigen   Benehmens   aus   dem
Sitzungszimmer    entfernt    oder   zur   Haft   abgeführt   (§   177   des
Gerichtsverfassungsgesetzes),  so  kann  in  seiner  Abwesenheit  verhandelt
werden,  wenn  das  Gericht  seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich
hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten  den
Ablauf  der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.
Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage  zu
äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2  zu
verfahren.



§ 231c.

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt,  so  kann  durch
Gerichtsbeschluß   einzelnen   Angeklagten,   im   Falle   der   notwendigen
Verteidigung auch ihren Verteidigern,  auf  Antrag  gestattet  werden,  sich
während  einzelner  Teile  der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen
Verhandlungsteilen  nicht  betroffen  sind.  In  dem   Beschluß   sind   die
Verhandlungsteile  zu  bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis
kann jederzeit widerrufen werden.



§ 232.

(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn
er  ordnungsgemäß  geladen  und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist,
daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und  wenn  nur  Geldstrafe
bis   zu   einhundertachtzig  Tagessätzen,  Verwarnung  mit  Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein
oder  nebeneinander,  zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel
der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt  werden.
Die  Entziehung  der  Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Auf Grund einer  Ladung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  findet  die
Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.

(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird
in der Hauptverhandlung verlesen.

(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende  Urteil  muß  ihm  mit  den
Urteilsgründen  durch  Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a
Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.



§ 233.

(1) Der  Angeklagte  kann  auf  seinen  Antrag  von  der  Verpflichtung  zum
Erscheinen    in   der   Hauptverhandlung   entbunden   werden,   wenn   nur
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe  bis  zu  einhundertachtzig
Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu  erwarten
ist.  Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf
in  seiner  Abwesenheit  nicht   verhängt   werden.   Die   Entziehung   der
Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Wird  der  Angeklagte  von  der  Verpflichtung  zum  Erscheinen  in  der
Hauptverhandlung   entbunden,  so  muß  er  durch  einen  beauftragten  oder
ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über  die
bei  Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie
befragt,  ob  er  seinen  Antrag  auf  Befreiung  vom  Erscheinen   in   der
Hauptverhandlung aufrechterhalte.

(3)  Von  dem  zum  Zweck  der  Vernehmung  anberaumten  Termin   sind   die
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in
der Hauptverhandlung zu verlesen.



§ 234.

Soweit die Hauptverhandlung ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  stattfinden
kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten zu lassen.



§ 234a

Findet die Hauptverhandlung  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  statt,  so
genügt  es,  wenn  die  nach  §265  Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem
Verteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach  §  61  Nr.  5
sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs. 1 Satz 1 und nach § 251 Abs. 1 Nr.
4,  Abs.  2  sind  nicht  erforderlich,  wenn   ein   Verteidiger   an   der
Hauptverhandlung teilnimmt.



§ 235.

Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden,  so
kann  er  gegen  das  Urteil  binnen  einer Woche nach seiner Zustellung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie
gegen  die  Versäumung  einer  Frist  nachsuchen;  hat er von der Ladung zur
Hauptverhandlung  keine   Kenntnis   erlangt,   so   kann   er   stets   die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  beanspruchen.  Hierüber  ist  der
Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.



§ 236.

Das Gericht ist stets befugt, das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten
anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.



§ 237.

Das Gericht kann im Falle eines  Zusammenhangs  zwischen  mehreren  bei  ihm
anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.



§ 238.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die  Vernehmung  des  Angeklagten  und  die
Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden  von
einer  bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so
entscheidet das Gericht.



§ 239.

(1) Die Vernehmung  der  von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Angeklagten
benannten  Zeugen  und  Sachverständigen  ist der Staatsanwaltschaft und dem
Verteidiger auf deren  übereinstimmenden  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  zu
überlassen.   Bei  den  von  der  Staatsanwaltschaft  benannten  Zeugen  und
Sachverständigen hat diese,  bei  den  von  dem  Angeklagten  benannten  der
Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung  die  ihm  zur  weiteren
Aufklärung  der  Sache  erforderlich  scheinenden  Fragen  an die Zeugen und
Sachverständigen zu richten.



§ 240.

(1)  Der  Vorsitzende  hat  den  beisitzenden  Richtern  auf  Verlangen   zu
gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu
stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und
dem  Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung
eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.



§ 241.

(1) Dem, welcher im Falle des § 239  Abs.  1  die  Befugnis  der  Vernehmung
mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende
ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.



§ 241a.

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn  Jahren  wird  allein  von  dem
Vorsitzenden durchgeführt.

(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs.  2  Satz  1  bezeichneten  Personen  können
verlangen,  daß  der  Vorsitzende  den  Zeugen  weitere  Fragen  stellt. Der
Vorsitzende kann diesen Personen  eine  unmittelbare  Befragung  der  Zeugen
gestatten,  wenn  nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der
Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 242.

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in  allen  Fällen  das
Gericht.



§ 243.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.  Der  Vorsitzende
stellt  fest,  ob  der  Angeklagte  und  der  Verteidiger  anwesend  und die
Beweismittel  herbeigeschafft,  insbesondere  die   geladenen   Zeugen   und
Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den  Sitzungssaal.  Der  Vorsitzende  vernimmt  den
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er  in  den
Fällen  des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des
§ 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt  der  Staatsanwalt  den  Anklagesatz  mit  der  dem
Eröffnungsbeschluß  zugrunde  liegenden  rechtlichen Würdigung vor; außerdem
kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des  §  207
Abs.  2  Nr.  4  berücksichtigt  er  die Änderungen, die das Gericht bei der
Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen,  daß  es  ihm  freistehe,
sich  zu  der  Anklage  zu  äußern  oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der
Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur
Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt
werden,  als  sie  für  die  Entscheidung  von  Bedeutung  sind.  Wann   sie
festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.



§ 244.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts
wegen  auf  alle  Tatsachen  und  Beweismittel  zu  erstrecken,  die für die
Entscheidung von Bedeutung sind.

(3)  Ein  Beweisantrag  ist  abzulehnen,  wenn  die  Erhebung  des  Beweises
unzulässig  ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
eine  Beweiserhebung  wegen  Offenkundigkeit  überflüssig  ist,   wenn   die
Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder
schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig  ungeeignet  oder  wenn  es
unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt
ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen  werden  soll,  so  behandelt  werden kann, als wäre die behauptete
Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf  Vernehmung  eines  Sachverständigen  kann,  soweit
nichts  anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst
die  erforderliche  Sachkunde   besitzt.   Die   Anhörung   eines   weiteren
Sachverständigen  kann  auch  dann  abgelehnt werden, wenn durch das frühere
Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist;  dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn
sein Gutachten von  unzutreffenden  tatsächlichen  Voraussetzungen  ausgeht,
wenn  das  Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige
über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen
erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt  werden,
wenn  der  Augenschein  nach  dem  pflichtgemäßen  Ermessen des Gerichts zur
Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.



§ 245.

(1) Die Beweisaufnahme ist  auf  alle  vom  Gericht  vorgeladenen  und  auch
erschienenen  Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214
Abs.  4  vom   Gericht   oder   der   Staatsanwaltschaft   herbeigeschafften
Beweismittel  zu  erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig
ist. Von der Erhebung einzelner Beweise  kann  abgesehen  werden,  wenn  die
Staatsanwaltschaft,  der  Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden
sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der
Staatsanwaltschaft   vorgeladenen   und   auch   erschienenen   Zeugen   und
Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel  ist
das  Gericht  nur  verpflichtet,  wenn  ein  Beweisantrag gestellt wird. Der
Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig  ist.  Im  übrigen
darf  er  nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll,
schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr  und  dem  Gegenstand
der  Urteilsfindung  kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig
ungeeignet ist oder wenn  der  Antrag  zum  Zwecke  der  Prozeßverschleppung
gestellt ist.



§ 246.

(1) Eine Beweiserhebung  darf  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  weil  das
Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.

(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder  Sachverständiger  dem  Gegner
des  Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache
so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner  an  der  zur  Einziehung  von
Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der
Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung
beantragen.

(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und  der  Angeklagte  bei
den  auf  Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen.

(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.



§ 246a.

Ist damit zu  rechnen,  daß  die  Unterbringung  des  Angeklagten  in  einem
psychiatrischen   Krankenhaus,   einer   Entziehungsanstalt   oder   in  der
Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der  Hauptverhandlung
ein   Sachverständiger   über   den   Zustand   des   Angeklagten   und  die
Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den  Angeklagten
nicht  schon  früher  untersucht,  so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden.



§ 247.

Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer  Vernehmung
aus  dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter
oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten  die
Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person
unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher
Nachteil  für  das  Wohl  des  Zeugen  zu befürchten ist oder wenn bei einer
Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des  Angeklagten  die
dringende   Gefahr  eines  schwerwiegenden  Nachteils  für  ihre  Gesundheit
besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von  Erörterungen
über  den  Zustand  des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet
werden, wenn ein erheblicher Nachteil für  seine  Gesundheit  zu  befürchten
ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist,
von dem wesentlichen Inhalt  dessen  zu  unterrichten,  was  während  seiner
Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.



§ 248.

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit  Genehmigung
oder  auf  Anweisung  des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.



§ 249.

(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende  Schriftstücke  werden  in
der  Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten  und  von  Auszügen  aus  Kirchenbüchern  und
Personenstandsregistern  und  findet  auch Anwendung auf Protokolle über die
Einnahme des richterlichen Augenscheins.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§  251,  253,  254  und
256,  abgesehen  werden,  wenn  die  Richter  und  Schöffen vom Wortlaut der
Urkunde oder des Schriftstücks  Kenntnis  genommen  haben  und  die  übrigen
Beteiligten  hierzu  Gelegenheit  hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der
Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden,
nach  Satz  1  zu  verfahren,  so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des
Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die  Gelegenheit
hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.



§ 250.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer  Person,  so  ist
diese  in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch
Verlesung des über eine frühere  Vernehmung  aufgenommenen  Protokolls  oder
einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.



§ 251.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf
durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung
ersetzt werden, wenn

    1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte  verstorben  oder  in
    Geisteskrankheit  verfallen  ist  oder  wenn  sein  Aufenthalt  nicht zu
    ermitteln ist;

    2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten  in
    der  Hauptverhandlung  für  eine  längere oder ungewisse Zeit Krankheit,
    Gebrechlichkeit  oder   andere   nicht   zu   beseitigende   Hindernisse
    entgegenstehen;

    3.  dem   Zeugen   oder   Sachverständigen   das   Erscheinen   in   der
    Hauptverhandlung  wegen  großer  Entfernung  unter  Berücksichtigung der
    Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;

    4.  der  Staatsanwalt,  der  Verteidiger  und  der  Angeklagte  mit  der
    Verlesung einverstanden sind.

(2) Hat der Angeklagte einen  Verteidiger,  so  kann  die  Vernehmung  eines
Zeugen,  Sachverständigen  oder  Mitbeschuldigten  durch die Verlesung einer
Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die  eine  von
ihm  stammende  schriftliche  Erklärung  enthält,  ersetzt  werden, wenn der
Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit  einverstanden  sind.
Im  übrigen  ist die Verlesung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige
oder Mitbeschuldigte  verstorben  ist  oder  aus  einem  anderen  Grunde  in
absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar  der  Urteilsfindung,
insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung
und    Vernehmung    einer    Person    erfolgen    sollen,    so     dürfen
Vernehmungsniederschriften,  Urkunden  und  andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze  1  und  2  beschließt  das  Gericht,  ob  die
Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird
die Niederschrift  über  eine  richterliche  Vernehmung  verlesen,  so  wird
festgestellt,  ob  der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird
nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig  erscheint  und  noch  ausführbar
ist.



§ 252.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der  erst  in
der  Hauptverhandlung  von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
macht, darf nicht verlesen werden.



§ 253.

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger,  daß  er  sich  einer  Tatsache
nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses  verlesen
werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn  ein  in  der  Vernehmung  hervortretender
Widerspruch   mit   der   früheren  Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne
Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.



§ 254.

(1) Erklärungen  des  Angeklagten,  die  in  einem  richterlichen  Protokoll
enthalten  sind,  können  zum  Zweck  der Beweisaufnahme über ein Geständnis
verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn  ein  in  der  Vernehmung  hervortretender
Widerspruch   mit   der   früheren  Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne
Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.



§ 255.

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf  Antrag
der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.



§ 256.

(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher
Behörden sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von
Leumundszeugnissen sowie  ärztliche  Atteste  über  Körperverletzungen,  die
nicht  zu  den  schweren  gehören, können verlesen werden. Dasselbe gilt für
Gutachten über die Auswertung  eines  Fahrtschreibers,  die  Bestimmung  der
Blutgruppe  oder  des  Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung
sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen  Fachbehörde  eingeholt  worden,  so
kann  das  Gericht  die  Behörde  ersuchen,  eines  ihrer Mitglieder mit der
Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung  zu  beauftragen  und  dem
Gericht zu bezeichnen.



§ 257.

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder  einzelnen
Beweiserhebung  soll  der  Angeklagte  befragt  werden,  ob er dazu etwas zu
erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und  dem  Verteidiger  nach  der
Vernehmung   des   Angeklagten   und  nach  jeder  einzelnen  Beweiserhebung
Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.



§ 258.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und  sodann
der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Angeklagten
gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.



§ 259.

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen  Angeklagten  müssen  aus  den
Schlußvorträgen   mindestens   die   Anträge   des   Staatsanwalts  und  des
Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.

(2)  Dasselbe  gilt  von  einem  tauben  Angeklagten,  sofern   nicht   eine
schriftliche Verständigung erfolgt.



§ 260.

(1) Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  auf  die  Beratung  folgenden
Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet,  so  ist  im  Urteil  der  Beruf,  der
Berufszweig,  das  Gewerbe  oder  der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten
wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im  Urteil  auszusprechen,  wenn  ein
Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren  der
Angeklagte   schuldig   gesprochen   wird.   Hat  ein  Straftatbestand  eine
gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung  der  Tat
verwendet  werden.  Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der
Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe  oder  Maßregel
der  Besserung  und  Sicherung  zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verwarnt oder von  Strafe  abgesehen,  so  ist  dies  in  der
Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der
Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5)  Nach  der  Urteilsformel  werden  die  angewendeten  Vorschriften  nach
Paragraph,  Absatz,  Nummer,  Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes
aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf  Freiheitsstrafe  oder
Gesamtfreiheitsstrafe  von  nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat
oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten  auf  Grund  einer
Betäubungsmittelabhängigkeit  begangen  worden,  so ist außerdem § 17 Abs. 2
des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.



§ 261.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet  das  Gericht  nach  seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.



§ 262.

(1)  Hängt  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  von  der  Beurteilung  eines
bürgerlichen  Rechtsverhältnisses  ab,  so entscheidet das Strafgericht auch
über dieses nach den  für  das  Verfahren  und  den  Beweis  in  Strafsachen
geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung  auszusetzen  und  einem
der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.



§ 263.

(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die  Schuldfrage
und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
erforderlich.

(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene
Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.

(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.



§ 264.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der  Anklage  bezeichnete  Tat,
wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem  Beschluß  über  die
Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.



§ 265.

(1) Der Angeklagte darf nicht  auf  Grund  eines  anderen  als  des  in  der
gerichtlich   zugelassenen   Anklage  angeführten  Strafgesetzes  verurteilt
werden,  ohne  daß  er   zuvor   auf   die   Veränderung   des   rechtlichen
Gesichtspunktes  besonders  hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung
gegeben worden ist.

(2) Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  erst  in  der  Verhandlung  vom
Strafgesetz  besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit
erhöhen oder die  Anordnung  einer  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung
rechtfertigen.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der  Behauptung,  auf  die  Verteidigung
nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die
Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen  als
des  in  der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im
zweiten  Absatz  bezeichneten  gehören,  so  ist  auf  seinen   Antrag   die
Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch  sonst  hat  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  die
Hauptverhandlung  auszusetzen,  falls  dies infolge der veränderten Sachlage
zur genügenden Vorbereitung der Anklage  oder  der  Verteidigung  angemessen
erscheint.



§ 265a.

Kommen  Auflagen  oder  Weisungen   (§§   56b,   56c,   59a   Abs.   2   des
Strafgesetzbuches)  in  Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen
zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung  für  das
begangene  Unrecht  dienen,  oder  Zusagen  für seine künftige Lebensführung
macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung  oder  einer
Entziehungskur  zu  unterziehen  oder  in  einem  geeigneten Heim oder einer
geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob  er  hier
zu seine Einwilligung gibt.



§ 266.

(1) Erstreckt der Staatsanwalt  in  der  Hauptverhandlung  die  Anklage  auf
weitere  Straftaten  des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß
in das Verfahren  einbeziehen,  wenn  es  für  sie  zuständig  ist  und  der
Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht
dem  §  200  Abs.  1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der
Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3)  Die  Verhandlung  wird  unterbrochen,  wenn  es  der  Vorsitzende   für
erforderlich  hält  oder  wenn  der  Angeklagte es beantragt und sein Antrag
nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung  des  Verfahrens  gestellt
ist.  Auf  das  Recht,  die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte
hingewiesen.



§ 267.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so  müssen  die  Urteilsgründe  die  für
erwiesen  erachteten  Tatsachen  angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale
der Straftat gefunden  werden.  Soweit  der  Beweis  aus  anderen  Tatsachen
gefolgert   wird,   sollen   auch  diese  Tatsachen  angegeben  werden.  Auf
Abbildungen, die sich  bei  den  Akten  befinden,  kann  hierbei  wegen  der
Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene  Umstände
behauptet  worden,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen, vermindern oder
erhöhen, so müssen die Urteilsgründe  sich  darüber  aussprechen,  ob  diese
Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das  zur  Anwendung  gebrachte
Strafgesetz  bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der
Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz  Milderungen  von  dem
Vorliegen  minder  schwerer  Fälle  abhängig,  so  müssen  die Urteilsgründe
ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder  einem  in  der  Verhandlung
gestellten  Antrag  entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die
Verhängung  einer   Freiheitsstrafe   in   den   Fällen   des   §   47   des
Strafgesetzbuches.  Die  Urteilsgründe  müssen  auch  ergeben,  weshalb  ein
besonders schwerer Fall nicht  angenommen  wird,  wenn  die  Voraussetzungen
erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall
vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber  gleichwohl  ein
besonders  schwerer  Fall  angenommen,  so  gilt  Satz  2  entsprechend. Die
Urteilsgründe müssen  ferner  ergeben,  weshalb  die  Strafe  zur  Bewährung
ausgesetzt  oder  einem  in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht
ausgesetzt worden  ist;  dies  gilt  entsprechend  für  die  Verwarnung  mit
Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel  oder  wird
innerhalb  der  Frist  kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden  werden,
und  das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf
Geldstrafe lauten oder  neben  einer  Geldstrafe  ein  Fahrverbot  oder  die
Entziehung   der   Fahrerlaubnis  und  damit  zusammen  die  Einziehung  des
Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen  Anklagesatz,  auf
die  Anklage  gemäß  §  212a  Abs.  2  Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den
Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt  der  Urteilsgründe
bestimmt  das  Gericht  unter  Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1
Satz  2  vorgesehenen  Frist  ergänzt  werden, wenn gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen  Stand
gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben,
ob  der  Angeklagte  für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen  angenommene  Tat  für  nicht  strafbar  erachtet  worden  ist.
Verzichten  alle  zur  Anfechtung  Berechtigten  auf  Rechtsmittel oder wird
innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu
werden,  ob  die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3  ist
anzuwenden.

(6) Die  Urteilsgründe  müssen  auch  ergeben,  weshalb  eine  Maßregel  der
Besserung  und Sicherung angeordnet oder einem in der Verhandlung gestellten
Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist.  Ist  die  Fahrerlaubnis  nicht
entzogen  oder  eine  Sperre  nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches
nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat  in  Betracht
kam,  so  müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht
angeordnet worden ist.



§ 268.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung  der  Urteilsformel  und  Eröffnung  der
Urteilsgründe  verkündet.  Die  Eröffnung  der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres  wesentlichen  Inhalts.  Die
Verlesung   der   Urteilsformel  hat  in  jedem  Falle  der  Mitteilung  der
Urteilsgründe voranzugehen.

(3) Das Urteil soll am Schluß  der  Verhandlung  verkündet  werden.  Es  muß
spätestens  am  elften  Tage  danach  verkündet  werden, andernfalls mit der
Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. §229 Abs. 3 und Abs.  4  Satz  2
gilt entsprechend.

(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt,  so  sind  die  Urteilsgründe
tunlichst vorher schriftlich festzustellen.



§ 268a.

(1) Wird in  dem  Urteil  die  Strafe  zur  Bewährung  ausgesetzt  oder  der
Angeklagte  mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§
56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen  durch
Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt  entsprechend,  wenn  in  dem  Urteil  eine  Maßregel  der
Besserung  und  Sicherung  zur  Bewährung  ausgesetzt  oder neben der Strafe
Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den  §§
68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3)  Der  Vorsitzende  belehrt  den  Angeklagten  über  die  Bedeutung   der
Aussetzung  der  Strafe  oder  Maßregel  zur  Bewährung,  der Verwarnung mit
Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der  Bewährungszeit
oder  der  Führungsaufsicht,  über die Auflagen und Weisungen sowie über die
Möglichkeit des Widerrufs  der  Aussetzung  oder  der  Verurteilung  zu  der
vorbehaltenen   Strafe   (§   56f   Abs.   1,   §§   59b,  67g  Abs.  1  des
Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b
Abs.  1  des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die
Möglichkeit  einer  Bestrafung  nach  §  145a  des  Strafgesetzbuches.   Die
Belehrung  ist  in  der  Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses
nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen.  Wird  die  Unterbringung  in  einem
psychiatrischen   Krankenhaus   zur   Bewährung   ausgesetzt,  so  kann  der
Vorsitzende von  der  Belehrung  über  die  Möglichkeit  des  Widerrufs  der
Aussetzung absehen.



§ 268b.

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über  die  Fortdauer  der
Untersuchungshaft  oder  einstweiligen  Unterbringung  zu  entscheiden.  Der
Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.



§ 268c.

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den
Angeklagten  über  den  Beginn  der  Verbotsfrist  (§  44  Abs. 4 Satz 1 des
Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die  Urteilsverkündung
erteilt.  Ergeht  das  Urteil  in  Abwesenheit  des  Angeklagten,  so ist er
schriftlich zu belehren.



§ 269.

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein
Gericht niederer Ordnung gehöre.



§ 270.

(1) Hält ein  Gericht  nach  Beginn  einer  Hauptverhandlung  die  sachliche
Zuständigkeit  eines  Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es
die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a
gilt   entsprechend.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Gericht  einen
rechtzeitig geltend gemachten  Einwand  des  Angeklagten  nach  §  6  a  für
begründet hält.

(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß
§200 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Beschluß  hat  die  Wirkung  eines  das  Hauptverfahren  eröffnenden
Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4)  Ist  der  Verweisungsbeschluß  von  einem   Strafrichter   oder   einem
Schöffengericht  ergangen,  so  kann  der Angeklagte innerhalb einer bei der
Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme  einzelner
Beweiserhebungen  vor  der  Hauptverhandlung  beantragen.  Über  den  Antrag
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen  worden
ist.



§ 271.

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  dem
Vorsitzenden  und  dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt  für  ihn  der  älteste
beisitzende  Richter.  Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied
des Gerichts,  so  genügt  bei  seiner  Verhinderung  die  Unterschrift  des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.



§ 272.

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

    1. den Ort und den Tag der Verhandlung;

    2.   die   Namen   der   Richter   und   Schöffen,   des   Beamten   der
    Staatsanwaltschaft,  des  Urkundsbeamten  der  Geschäftsstelle  und  des
    zugezogenen Dolmetschers;

    3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

    4. die Namen  der  Angeklagten,  ihrer  Verteidiger,  der  Privatkläger,
    Nebenkläger,  Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen,
    der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten
    und Beistände;

    5.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Öffentlichkeit
    ausgeschlossen ist.



§ 273.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  im
wesentlichen    wiedergeben   und   die   Beobachtung   aller   wesentlichen
Förmlichkeiten ersichtlich  machen,  auch  die  Bezeichnung  der  verlesenen
Schriftstücke  oder  derjenigen,  von  deren  Verlesung  nach  §  249 Abs. 2
abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge,
die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter  und  dem  Schöffengericht
sind  außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll
aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn  alle  zur  Anfechtung  Berechtigten  auf
Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt
wird.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines  Vorgangs  in  der  Hauptverhandlung
oder  des  Wortlauts  einer  Aussage  oder  einer  Äußerung  an,  so hat der
Vorsitzende von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  einer  an  der  Verhandlung
beteiligten   Person   die   vollständige   Niederschreibung  und  Verlesung
anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende  die  Anordnung  ab,  so  entscheidet  auf
Antrag  einer  an  der  Verhandlung  beteiligten  Person das Gericht. In dem
Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die  Genehmigung
erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt
werden.



§ 274.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten
kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten
betreffenden Inhalt des  Protokolls  ist  nur  der  Nachweis  der  Fälschung
zulässig.



§ 275.

(1) Ist das  Urteil  mit  den  Gründen  nicht  bereits  vollständig  in  das
Protokoll  aufgenommen  worden,  so  ist  es  unverzüglich  zu  den Akten zu
bringen. Dies muß spätestens fünf  Wochen  nach  der  Verkündung  geschehen;
diese  Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage
gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als  zehn
Tage    gedauert    hat,   für   jeden   begonnenen   Abschnitt   von   zehn
Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist  dürfen
die   Urteilsgründe   nicht   mehr  geändert  werden.  Die  Frist  darf  nur
überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall
nicht  voraussehbaren  unabwendbaren  Umstand  an ihrer Einhaltung gehindert
worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von
der Geschäftsstelle zu vermerken.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
haben,  zu  unterschreiben.  Ist  ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes  von  dem
Vorsitzenden  und  bei  dessen  Verhinderung  von  dem ältesten beisitzenden
Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen  bedarf  es
nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der  Richter,  der
Schöffen,  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  des  Verteidigers und des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung  teilgenommen  haben,
sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von  dem  Urkundsbeamten
der   Geschäftsstelle  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu
versehen.



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